07.03.20 Sind Raucherzelte gesetzeskonform?

Diese Frage beschäftigt seit 1. November 2019 (nicht nur) Gastronomen. Wir haben ein wenig recherchiert....

 

Diese Frage beschäftigt (nicht nur) Gastronomen seit 1. November 2019.   Zelte, die auf allen Seiten geschlossen sind, gelten als „geschlossene Räume“, in diesen darf nicht geraucht werden (z.B. große Festzelte).

Um aber RaucherInnen zumindest ein wenig Schutz bieten zu können, dürfen u.a.  „Dächer“ aufgestellt werden – die Definition, was konkret als „Freifläche“ dabei durch geht (auf Freiflächen darf ja geraucht werden), liegt im Ermessensspielraum der Behörde.

Seitens WKO gibt es dazu jetzt den Versuch einer Definition:

Laut Ansicht des BMASGK sind folgende Konstellationen zulässig:

  1. Nach oben hin gänzlich offen, allseitig mit Wänden oder wandähnlichen Konstruktionen (Windschutz o. ä.) umschlossen
  2. Nach oben hin überdeckte Bereiche (Dach, Markise etc.), seitliche Flächen offen, bzw. maximal bis zur Hälfte mit Wänden oder wandähnlichen Konstruktionen (unabhängig vom Material) umschlossen.

Hier geht es zur entsprechenden Seite der WKO, wo diese und andere wertvolle Informationen rund um den Nichtraucherschutz zu finden sind: https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/faq-rauchverbot.html


Wir verstehen das so, das damit Faltzelte, in denen Seitenwände flexibel eingehängt werden können, die perfekte Lösung sind. Mit ein oder zwei Seitenwänden ergibt sich "ein überdeckter Bereich, der maximal bis zur Hälfte mot Wänden umschlossen ist". Faltzelte bieten darüber hinaus sehr flexible Möglichkeiten, Beleuchtung und Heizung (Infrarotstrahler) an den Scherenelementen zu befestigen – am besten gleich mit Timer versehen, um Energie nur bei Bedarf einzusetzen!

Tipp: Unbedingt VOR Kauf mit der zuständigen Behörde (Gemeinde, Magistrat) die Aufstellung und Ausführung abklären - wir haben hier schon die unterschiedlichsten Rückmeldungen aus verschiedenen Bundesländern und Bezirkshauptmannschaften erhalten!

 

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